Die Beiträge können halbjährlich oder einmalig für das ganze Jahr entrichtet werden. Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Rechnungsstellung jeweils zum 10. Februar des Jahres. Mitgliedsbeiträge sind nach § 4 UStG befreit. Der Beitrag orientiert sich am Status der Mitglieder und an der Wahl des Zertifizierungsrechts. Die SCGD-Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, Beitragseinstufungen im Einzelfall zu überprüfen.